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   BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04   

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BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04 (https://dejure.org/2004,7670)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2004 - 2 BvR 906/04 (https://dejure.org/2004,7670)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 2004 - 2 BvR 906/04 (https://dejure.org/2004,7670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verzögerung der Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren über die Strafaussetzung - Anforderungen für die Gewährung von Vollzugslockerung für den ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § ... 93 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 6; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 57; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 57a; ; StPO § 454; ; StPO § 454a; ; StPO § 454a Abs. 1; ; StPO § 462a; ; StVollzG § 15 Abs. 1; ; StVollzG §§ 109 ff.; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Verfahren zur Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Zeitnähe der Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    Umgekehrt schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung "unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB neu) ebenso wie schon vorher die Klausel von der Verantwortbarkeit der Erprobung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB alt) es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 ) auch in diesem Zusammenhang, dass sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ).

    Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    aa) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe konkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).

    Allerdings folgt für den Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer günstigen Kriminalprognose abhängt, aus dem ihm durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht, dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG fundierten Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 70, 297 ) auch in diesem Zusammenhang, dass sein Interesse, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).

    Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57, 57a StGB gewinnt der Freiheitsanspruch mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung zunehmend an Bedeutung (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    aa) Mit der in § 57a StGB geregelten Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe konkretisiert der Gesetzgeber eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung in einem solchen Fall die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    Die Vollzugsbehörde muss jedoch bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch BVerfGE 86, 288 ).
  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    b) Die angegriffenen Entscheidungen überschreiten auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG durch Verweigerung jeglicher Vollzugslockerungen zur Einleitung der Entlassungsvorbereitung (vgl. insbesondere den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) nicht die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen.
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    Ferner haben die Vollstreckungsgerichte zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    Die angegriffenen Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte enthalten keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2004 - 2 BvR 906/04
    aa) Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; 55, 349 ).
  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 653/66

    Neuerliche Inhaftierung nach Haftentlassung wegen verfassungswidriger

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 533/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd sechsjährigen Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 742/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd viereinhalbjährigen Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

    Beim Absenden des Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische Arbeit, die der Bevollmächtigte nicht selbst ausführen musste, sondern einer sowohl zuverlässigen als auch hinreichend geschulten und überwachten Mitarbeiterin überlassen durfte (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, NJW 2002, S. 1411; und vom 11. Oktober 2004 - 2 BvR 906/04 -, juris; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 -, NJW 1994, S. 329).
  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06

    Strafrestaussetzung im Vollstreckungsverfahren - Gewährung von

    c) Zwar ist es nicht gänzlich bedenkenfrei, dass sich das Oberlandesgericht aus der Überprüfung der Modalitäten der für die Vollzugslockerungen (auch) maßgeblichen Urinkontrolle von vornherein zurückgezogen hat; denn unbeschadet der Möglichkeit des Verurteilten, gerichtlichen Rechtsschutz gegen rechtlich belastende Einzelmaßnahmen zu erlangen, darf sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Aussetzungsentscheidung gemäß § 57 StGB, § 454 StPO gegebenenfalls nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - sich der Gewährung jener Vollzugslockerungen verweigert hat, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorausgeht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, StV 2003, S. 677 f. und vom 11. Oktober 2004 - 2 BvR 906/04 - ).
  • OLG Karlsruhe, 25.09.2017 - 2 Ws 294/17

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verwerfung eines

    Diese Argumente gelten nach Auffassung das Senats gleichermaßen für das Prüfungsverfahren nach § 57 StGB, zumal auch im Verfahren über die Strafrestaussetzung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anspruch "auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens" zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2004 - 2 BvR 906/04 - juris [zum Beschleunigungsgebot im Verfahren über die Reststrafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe]).
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